Zur Erfüllung dieser Ziele werden in der Musterbauordnung (MBO, nach Landesrecht) entsprechende Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen gestellt.
Für Garagen gelten zusätzlich besondere Anforderungen, die in der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO, nach Landesrecht) aufgeführt sind.
Konkretisiert werden diese Vorschriften durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, nach Landesrecht).
Wichtig: Baurecht ist Landesrecht. Die 16 Bundesländer orientieren sich zwar an den vorgenannten Mustervorschriften, Abweichungen sind aber möglich.
Brandschutzbestimmungen nach der Garagenverordnung
Die Muster-Garagenverordnung (M-GarVO, nach Landesrecht) unterscheidet unter anderem zwischen
- Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche)
- Mittelgaragen (über 100 m² bis 1000 m² Nutzfläche) und
- Großgaragen (über 1000 m² Nutzfläche).
Der wahrscheinlich in Deutschland gängigste Fertiggaragentyp 6,00 m x 3,00 m (Länge x Breite) weist eine Fläche von etwa 18 m² auf.
Die meisten zur Auslieferung gekommenen ADM-Fertiggaragen sind nach unseren Erfahrungen, im Sinne der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO, nach Landesrecht), als Kleingaragen zu betrachten. Für Kleingaragen (insbesondere für eingeschossige oberirdische, freistehende) gelten nach der Muster-Garagenverordnung konkrete Erleichterungen. Der Vorteil der ADM-Fertiggaragen hierbei ist, dass der komplette tragende Baukörper aus Stahlbeton nichtbrennbar ist.
Wenn für bestimmte Anwendungen eine Feuerwiderstandsdauer erforderlich sein sollte, können wir auf Gutachten (Heißbemessungen von Betonfertiggaragen) zurückgreifen.
Über diese Dokumente können wir im Einzelfall, für die in den Gutachten erfassten Garagentypen, mit entsprechenden bewehrungstechnischen Zusatzmaßnahmen sogar Feuerwiderstände bis zu RI 90 (Naturbrandkurve) erreichen und über die Leistungserklärung des Bauproduktes (Betonfertiggarage nach DIN EN 13978-1) deklarieren. Bitte sprechen Sie uns im Bedarfsfall im Vorwege hierauf an.