Was sind Grenzgaragen?
Grenzgaragen sind Garagen, auch in den Abstandsflächen, die aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenprivilegs an den Grundstücksgrenzen angeordnet werden dürfen.
Das Abstandsflächenprivileg für Garagen setzt die Einhaltung bestimmter Abmessungen voraus.
Anmerkung 1:
Nach MBO 2002* sind Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge von bis zu 9 m je Grundstücksgrenze zulässig. Die Gesamtlänge der Bebauung darf auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten. Wird eine Garage an zwei Grundstücksgrenzen angebaut (Eckgarage), so gehen beide Grenzwände in die Berechnung der zulässigen Gesamtlänge mit ein.
Anmerkung2:
Die Nutzung der „Grenzgarage“ z. B. als gewerblicher Lagerraum, Werkstatt, Büro oder Kleintierstall ist nicht zulässig. Auch die nachträgliche Errichtung einer Dachterrasse auf einer „Grenzgarage“ stellt eine unzulässige Nutzungsänderung dar. Das Abstandsflächenprivileg für „Grenzgaragen“ entfällt dann.
* Musterbauordnung MBO; Fassung November 2002*,* zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016; § 6 Absatz 8