Was sind notwendige Stellplätze oder notwendige Garagen?
Notwendig ist ein Stellplatz oder eine Garage, wenn eine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen besteht. Eine Garage ist eine besondere Form eines Stellplatzes.
Anmerkung 1:
Notwendige Stellplätze oder Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die Anlage nicht mehr dem ihr zugedachten Zweck dient. Unzulässig ist z. B. eine anderweitige Nutzung, wie als Abstellraum oder Werkstatt. Eine kurzfristige Unterbrechung der Nutzung, z. B. um Baumaterial während der Bauarbeiten zu lagern, ist z. B. in Hessen* keine Zweckentfremdung. Folgende Beispiele werden als eine funktional der Garage zugehörige und somit zulässige Nutzung genannt: Lagerung einer Dachbox, Reifen etc.
Anmerkung 2:
Das oft zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, Aktenzeichen 3 K48/12.DA, dass die Lagerung von Gegenständen (u. a. Möbel, Kartons unter-schiedlichen Inhaltes sowie das Abstellen von Fahrrädern) in der Garage untersagte, bezog sich auf eine notwendige Garage. Notwendige Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die notwendigen Stellplätze müssen auch tatsächlich als Parkraum für den ruhenden Verkehr zur Verfügung stehen.
* Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HE-HBO 2011 vom 22. Januar 2004, aktualisierter Stand 01. Oktober 2014